Gau Uhland Logo

Satzung Gau uhland

Satzung

des Vereins mit dem Namen -Schützenkreis Gau Uhland-

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

  1. Der Verein führt den Namen:

    Schützenkreis Gau Uhland

  2. Sitz des Vereins ist Tübingen am Neckar
  3. Der Verein ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist das regelmäßige Abhalten von Übungs- und Wettkampfschießen mit  behördlich zugelassenen Sportgeräten auf genehmigten Anlagen und die Förderung und Pflege des sportlichen Schießens. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch
  2. die Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.
  3. Förderung talentierter Schützen, der Jugend, der Vereinsmitarbeiter durch Lehrgänge.
  4. Zuwendungen von Preisen zur Förderung des Schießsports bei Abhaltung von Wettkampfschießen in größerem Rahmen.
  5. Ehrungen und Auszeichnungen für Verdienste, besonders um das Sportschießen oder den Verein.
  6. Pflege des Brauchtums und der Tradition.
  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“    der Abgabenordnung. Er ist   selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Kreisschützentag.
  2. der Kreisausschuss.
  3. das Kreisschützenmeisteramt.
  4. Der Verein wird in allen Angelegenheiten durch das Kreisschützenmeisteramt vertreten.

§ 4 Kassenführung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften zu verwalten.
  3. Der Kreisschatzmeister hat für eine ordnungsgemäße Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu sorgen.
  4. Der Kreisschatzmeister hat innerhalb von drei Monaten nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Jahresbericht zu erstellen.
  5. Die Jahresabrechnung ist von den vom Kreisschützentag gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.

§ 5 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Württembergischen Schützenverband 1850 e.V. mit Sitz in Stuttgart, der es ausschließlich und unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 6 Satzung des Württembergischen Schützenverband 1850 e.V.

Für den Verein gelten im übrigen die Bestimmungen der Satzung des Württembergischen Schützenverband 1850 e.V. mit Sitz in Stuttgart in sinngemäßer und entsprechender Anwendung. Diese Satzung wurde am 44. ordentlichen Kreisschützentag des Schützenkreises Gau Uhland am Samstag, den 13. April 2002 im Schützenhaus Schwalldorf einstimmig beschlossen.

Kreisoberschützenmeister   Kreisschriftführer
Horst Kürner     Walter Reichert